Darf man eigentlich in der Landschaftsfotografie alles und überall fotografieren?

Datum: 12. Februar 2019

Nicht alles ist in der Landschafts-, Städte- und Architekturfotografie erlaubt – manchmal viel weniger, als du denkst und man kann sich beim Nichtbeachten mächtig Ärger einhandeln!

Fotografieren verboten! Naturschutzgebiet – betreten verboten oder Wege nicht verlassen! Privatareal – fotografieren verboten! Museum – fotografieren verboten! Werksgelände, jedes Betreten verboten! Privat – kein Zugang zum See! Privatsteg, betreten verboten! Wer kennt sie nicht, die Schilder, die den Fotografinnen und Fotografen das wunderbare Fotografieren fast bei jeder Fototour ab und zu so richtig zu vermiesen wissen. Was gilt eigentlich für’s Fotografieren?


Schon fast an allen Ecken und Enden findet man diese leidigen Verbote. Meistens gerade an den besten Stellen und schönsten Orten wird man als Wanderer und Fotograf richtig ferngehalten. Man fühlt sich schon vielerorts gar nicht mehr willkommen. Hat es mal keine Schilder, machen einem Stacheldrahtzäune, Mutterkuhherden, freilaufende Hofhunde und manchmal neuerdings diese grossen, angriffigen Herdenschutzhunde das fotografische Leben genug schwer. Da nützt dann auch die beste Fotoausrüstung und das grösste Teleobjektiv meistens nichts gegen diese Vierbeiner und auch besonders gegen die Paragrafen der Zweibeiner.
Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, werden nun die einen sofort und lächelnd einwerfen. Doch Fotografinnen und Fotografen aufgepasst! Der Richter ist nicht weit, wenn der Kläger mit deinem Foto den Beweis deiner Zuwiderhandlung klagewillig in den Händen hält oder neuerdings gewiefte „Abmahnwinkelanwälte“ das Netz nach fotografischen Gesetzesverstössen durchforsten. Also seid aufmerk- und folgsam, besser noch, lest diesen Artikel genau, dann wisst ihr einigermassen Bescheid, was so ungefähr gilt. Klug ist und am besten fährt, wer sich an die Regeln hält, besser ein wenig zu viel, als zu wenig. Und für die Hunde haben wir Butterbrot (Leckerli) und Peitsche (Pfefferspray und Wanderstöcke) immer dabei!

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Ja, was gilt denn nun eigentlich in dem Dschungel von Regelungen und Vorschriften bei der (Landschafts-) Fotografie? Zur eurer Beruhigung, man darf eigentlich sehr viel. Grundsätzlich gilt für das Fotografieren von Landschaften, Städteansichten und Gebäuden, Fahrzeugen, Schiffen nämlich die sogenannte „Panoramafreiheit“. Von öffentlichem Grund aus (Strassen, Wege, Plätze) darf man z.B. Landschaften, Gebäude, Pflanzen, Tiere und anderes fotografieren und diese Bilder auch z. B. in den sozialen Medien oder auf seiner Website verbreiten und sogar kommerziell verwenden, sprich verkaufen. Fest installierte Kunstwerke oder Denkmäler auf öfffentlichem Grund darf man ebenfalls fotografieren. Aber aufgepasst, nicht mit Leitern oder anderen Hilfsmitteln über Zäune in Gärten und Privatareale hinein fotografieren, das ist trotzdem verboten. Kennzeichen und Aufschriften bei Fahrzeugen müssen unkenntlich gemacht werden. Die Privatsphäre von Menschen darf dabei nicht verletzt werden. Personen als Beiwerk auf Landschafts- oder Städtefotos sollte man so fotografieren oder verpixeln, dass man sie nicht erkennen kann. Sonst braucht es von den Personen eine schriftliche Bewilligung, die alle Verwendungszwecke genau regelt.

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Alle anderen Fotografien wie z.B. Fotos im Innern von Gebäuden, oder durch Fenster oder durch offene Türen ins Innere fotografiert, auf privaten Grundstücken, in privaten Häusern, Gärten, Vorplätzen, in Einkaufszentern, im Supermarkt,  in Geschäften, Museen, Theatern, Messehallen, Kirchen und Klöstern oder bei Schlössern auch vom Schlossgelände aus, brauchen eine Bewilligung. Am besten eine schriftliche zum Fotografieren und auch zum Veröffentlichen der Bilder oder speziell für den kommerziellen Gebrauch, damit man rechtlich auf der sicheren Seite ist. Lieber einmal zu viel fragen, als zu wenig. Ganz wichtig: Militärische Anlagen dürfen nicht fotografiert werden. Was viele nicht wissen, in Zoos und Tierparks dürfen im Allgemeinen Fotos für den Privatgebrauch gemacht werden. Für die kommerzielle Verwendung der Fotos braucht es jedoch meistens eine Bewilligung.

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Etwas komplizierter wird es in der Landschaftsfotografie, wenn du besonders schöne Orte fotografieren willst und dabei die öffentlichen Wege, Wanderwege, Fahrwege und Strassen verlässt und privaten Grund in der Natur betrittst. Wer hat nicht schon in einer gemähten Wiese den besten Kamerastandort gefunden und Fotos gemacht? Wenn es irgend geht, fragen wir immer um Erlaubnis. Man fährt besser, wenn man miteinander redet. Dass man nicht in ungemähte Wiesen oder bestellte Äcker trampelt und Schäden anrichtet, ist hoffentlich allen klar. Der gesunde Menschenverstand sollte auch beim Fotografieren massgebend sein, Super-Spot hin oder her.

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In der freiheitsliebenden Schweiz gilt sogar, wenn kein spezielles Verbot ausgeschildert und erlassen ist, ein Zutrittsrecht für Wald und Weiden (Art. 699 ZGB) für jedermann. Auch im Waldgesetz ist festgehalten, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich sein soll (Art. 14 WaGe). Betreten werden darf auch sogenannt „kulturunfähiges Land“, wie Felsen, Gebirge, Sumpf, Moore, Geröllhladen, Wildnis, falls dieses nicht in einem Naturschutzgebiet liegt. Dort ist das Verlassen der Wege nämlich verboten und kann dich bei einer Busse teuer zu stehen kommen. Auch Wildruhezonen, meistens in Wäldern oder Gebirgsgegenden, dürfen während bestimmten Jahreszeiten – oder in einzelnen Fällen während des ganzen Jahres – nicht oder nur beschränkt für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Rechtsverbindliche Wildruhe­zonen sind über das kantonale Jagdrecht oder kommunale Zonenplanungen ausgeschieden und mit Tafeln markiert. Übertretungen in diesen Gebieten sind strafbar. Also Vorsicht bei Fototouren mit Schneeschuhen in Gebirgsgegenden mit Wald.
Landwirtschatliche Wiesen und Äcker sind jedoch bei diesen gesetzlichen Regelungen nicht eingeschlossen, man darf sie nicht betreten. Einzig im Winter, bei Vegetationsruhe, dürfen auch Wiesen, Äcker und Brachen betreten werden (ca. 15. Nov – 15. März).

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In der Vegetationszeit dürfen nur abgeerntete und nichtbestellte Felder oder abgemähte Wiesen betreten werden und auch nur dann, wenn man keine Schäden anrichtet. Sobald jedoch das Gras wieder hochwächst, nicht mehr. Wir reden hier von betreten, befahren, auch mit dem Bike, ist nicht gestattet. Wir empfehlen allen, möglichst die Besitzer um Erlaubnis zu fragen.
Man sollte beachten, dass auch in Deutschland, Frankreich, Italien oder anderen europäischen Ländern ähnliche Regelungen gelten. Am besten informiert man sich vor einer Fototour darüber.

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In anderen (vor allem orientalischen) Ländern tut man gut daran, sich an die Fotogarfieverbote zu halten. Im schlimmsten Fall droht sogar Gefängnis. Hier noch einige Zückerchen bei den Regelungen: Was fast niemand weiss, mache, verbreite und vermarkte keine Nachtaufnahme vom beleuchteten Eiffelturm in Paris, das ist nämlich verboten. Die Beleuchtung ist bei der Betreiberfirma urheberrechtlich geschützt!
Auf der Urlaubsinsel Sylt darf seit 2017 am 7 Km langen Sandstrand bei hohen Bussen nicht mehr fotografiert werden, damit sich die Badegäste und die dort auch nackt Badenden nicht auf Fotos im Netz wiederfinden. Die Bademeister achten darauf und schreiten rigoros ein.
Auch in der Schweiz gibt es besonders originelle Foto-Verbote. In der Gemeinde Bergün (GR) soll laut vielen Presseberichten ein Fotografieverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet herrschen. Dazu sind Schilder angebracht worden. Es war zwar ein Werbegag und ist nach vielen Beschwerden heute nicht mehr gültig. Es zeigt aber, was noch alles so passieren kann, um bei den Fotografen an der Vermarktung der Fotos teilzuhaben.
Vorsicht, bevor man abdrückt, ist die Mutter auch der Fotokiste!

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Fotoquellen:
Titelbild: Collage Verbotsschilder; Fotos von pixabay.com und das Foto des Schildes Naturschutzgebiet stammt von Wikipedia und ist frei zu Verwendung.
Beitragsbild 1: Foto Ruedi W. Immoos, Schloss Hallwyl von öffentlichem Grund aus ohne Leiter oder ein sehr hohes Stativ fotografiert.
Beitragsbild 2: Foto Ruedi W. Immoos; Bergpanorama Innerschwyz, Foto wurde nicht in der Vegetationsphase aufgenommen, darum durfte man die Wiese betreten. Die Bauern da oben kennen wir persönlich und haben mit ihnen gesprochen.
Beitragsbild 3: Foto Ruedi W. Immoos; Wolf im Tierpark Langenberg (ZH); nicht kommerzielles Foto für den Privatgebrauch. Bei einer eventuellen Verwertung würde ich den Tierpark um eine Bewilligung anfragen.
Beitragbild 4: Foto Ruedi W. Immoos; Riedgebiet von einem Fahrweg aus aufgenommen, ohne das Ried zu betreten.
Beitragsbild 5: Foto Ruedi W. Immoos; Baumgruppe im Emmental, nicht in der Vegetationszeit aufgenommen. Darum durften wir die Wiesen betreten.
Beitragsbild 6: Foto Birgit Immoos; Sonnenlicht im Wald, Wälder darf man betreten.
Beitragsbild 7: Foto pixabay.com; Eiffelturm bei Nacht. Freie Lizenz pixabay vorhanden. Bilder vom Eiffelturm darf man machen. Für Fotos des beleuchteten Eiffelturms müssen hingegen Bewilligung und Rechte von der „Société d’Exploitation de la tour Eiffel“ eingeholt werden. Ich hoffe, dies ist hier geschehen, denn pixabay.com bezeichnet das Foto als frei zur privaten und kommerziellen Verwendung.

 

Wichtige Anmerkung:
Dieser Artikel dient nur zur Information und als Gedankenstütze für Fotografen und Fotografinnen. Er wird ohne Gewähr für absolute Rechtssicherheit geschrieben und veröffentlicht. Jede / jeder muss sich selber rechtssicher orientieren und sich danach verhalten. Wir sind keine Anwälte und weisen ausdrücklich darauf hin, dass korrekte iuristische Information nur von Fachleuten gegeben werden können und wir jede Haftung für aufgrund dieses Artikels gemachte Fotos und Schwierigkeiten oder Rechtsfälle dabei ablehnen. Dieser Artikel befasst sich auch nicht mit der Fotografie von Menschen, hier gilt besonderes Recht des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte.

 

Alle Fotos von Birgit und Ruedi W. Immoos finden Sie auf unserer Fotowebsite. Man darf sie gerne anschauen, alles andere auf Anfrage.
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